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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2004

ASVG § 364

Erhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger. § 364. Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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