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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 29.12.2006

ASVG § 630

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 § 630. (1)§ 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2)Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen. (3)Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 629. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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