ASVG § 622
Schlussbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004
§ 622.
(1)Die §§ 33 Abs. 1 und 1a sowie 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004 und die Aufhebung des § 41 Abs. 2 treten, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)§ 114 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2005 außer Kraft.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.