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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 26.03.2009

ASVG § 641

Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension § 641. (1)Rückwirkend mit 1. November 2008 werden ersetzt: 1. im § 264 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und 2. im § 264 Abs. 6 in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“. (2)Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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