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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2011

ASVG § 89a

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes § 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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