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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 28.12.2011

ASVG § 483

Beitragsorientiertes System § 483. (1)Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013. (2)Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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