ASVG § 411
Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.
§ 411.
Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.