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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2014

ASVG § 411

Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen. § 411. Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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