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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2014

ASVG § 360b

Anwendung des AVG § 360b. (1)Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden: – die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit, – § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen, – die §§ 19 und 20 über Ladungen, – die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, – § 36a über Angehörige, – die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, – die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise, – die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden, – die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, – die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz, – § 73 über die Entscheidungspflicht und – die §§ 74 bis 79 über die Kosten. (2)§ 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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