Zum Inhalt springen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2014

ASVG § 362a

Feststellung des Sachverhaltes § 362a. (1)Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen. (2)Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Abs. 1 zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail