ASVG § 545a
Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
§ 545a.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412, 414 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.