ASVG § 347a
Beschwerdeverfahren
§ 347a.
Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.