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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.08.2013

ASVG § 259

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen § 259. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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