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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.07.2013

ASVG § 488

Aufnahme in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG § 488. Die Dienstgeber von Betrieben, die dem Pensionsinstitut angeschlossen sind, können im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung der DienstnehmerInnen bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 beantragen, dass ihre DienstnehmerInnen und ehemaligen DienstnehmerInnen in die zusätzliche Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes der Linz AG aufgenommen werden. Wird ein solcher Antrag vom Vorstand des Pensionsinstitutes der Linz AG bis zum Ablauf des 15. September 2013 angenommen, so sind die Vermögensanteile von Anwartschaften und Leistungsansprüchen aus dem beitragsorientierten System von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der aufgenommenen Betriebe abweichend von den §§ 484 und 485 auf das Pensionsinstitut der Linz AG zu übertragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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