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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 10.07.2014

ASVG § 684

Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 § 684. (1)Die §§ 31 Abs. 3 Z 9, 460b Abs. 1 und 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2)§ 669 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (3)§ 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 50% und 80% die Prozentsätze von 35% und 70% sowie an die Stelle der Prozentsätze von 3,3%, 4,5% und 9,0% die Prozentsätze von 3,5%, 5,0% und 10% treten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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