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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2019

ASVG § 115

Vorschreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge § 115. (1)Die Beitrags- und Säumniszuschläge werden von jenem Versicherungsträger vorgeschrieben, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind; die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge wird davon nicht berührt. (2)Die nach § 113 vorgeschriebenen Beitragszuschläge und die nach § 114 Abs. 2 vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonats aufzuteilen. Die nach § 114 Abs. 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Säumniszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu. (3)Die §§ 83 und 112 Abs. 3 gelten für die Vorschreibung und Eintreibung der Beitrags- und Säumniszuschläge entsprechend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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