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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2016

ASVG § 157

7. UNTERABSCHNITT. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. Umfang des Versicherungsschutzes. § 157. Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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