ASVG § 13
2. UNTERABSCHNITT.
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung.
a) Pensionsversicherung der Arbeiter.
§ 13.
Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und k sowie Z 5 versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.