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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2017

ASVG § 79a

4. UNTERABSCHNITT Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung § 79a. (1)Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 29/2017)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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