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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 27.07.2017

ASVG § 710

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 § 710. (1)§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (2)§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. d in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist so lange weiterhin auf nicht übertragbare Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers anzuwenden, als der Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen einkommensteuerbefreit ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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