ASVG § 188b
Sonstige vorbeugende Maßnahmen
§ 188b.
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.