ASVG § 712
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017
§ 712.
(1)§ 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2)§ 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(3)§ 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.