ASVG § 471m
Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
§ 471m.
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.