ASVG § 186
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 186.
(1)Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1.
die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2.
die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3.
die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4.
die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
5.
die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
6.
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.