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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 25.05.2018

ASVG § 186

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung § 186. (1)Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere: 1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung; 2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; 3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; 4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung; 5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten; 6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört. (2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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