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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.09.2018

ASVG Anl. 14

Anlage 14 Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden: im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten; im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und Leistungsdaten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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