ASVG § 719
Zuständigkeitsänderungen
§ 719.
Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.