ASVG § 720
Ersetzung von Begriffen
§ 720.
Werden in anderen Bundesgesetzen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit 1. Jänner 2020 an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Dachverband der Sozialversicherungsträger
Wiener Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Österreichische Gesundheitskasse
(örtlich zuständige) Gebietskrankenkasse(n)
Österreichische Gesundheitskasse
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.