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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 441

ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes Arten der Verwaltungskörper § 441. Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind 1. die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und 2. die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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