ASVG § 441
ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Dachverbandes
Arten der Verwaltungskörper
§ 441.
Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind
1.
die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
2.
die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.