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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 30

3. UNTERABSCHNITT Dachverband der Sozialversicherungsträger Aufgaben § 30. (1)Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen gehören dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) an. (2)Dem Dachverband obliegt 1. die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger; 2. die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger; 3. die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung. (3)Die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die dem Dachverband angehörenden Versicherungsträger verbindlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt besteht nur für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in die österreichische Sozialversicherung fällt. Das sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, über dessen Vermögen im Inland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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