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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 109

ABSCHNITT VII. Befreiung von Abgaben. Persönliche Abgabenfreiheit. § 109. Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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