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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 343f

Preistransparenz § 343f. Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Dachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Dachverband zur Verfügung zu stellen. Der Dachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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