ASVG § 413
Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)
§ 413.
(1)Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2)Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.