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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 419

ABSCHNITT II Verwaltungskörper der Versicherungsträger Arten der Verwaltungskörper § 419. Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind 1. der Verwaltungsrat, 2. die Hauptversammlung und 3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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