ASVG § 419
ABSCHNITT II
Verwaltungskörper der Versicherungsträger
Arten der Verwaltungskörper
§ 419.
Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Hauptversammlung und
3.
die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.