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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 428

Hauptversammlung § 428. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt: 1. bei der Österreichischen Gesundheitskasse 42; 2. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 32; 3. bei der Pensionsversicherungsanstalt 42.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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