ASVG § 428
Hauptversammlung
§ 428.
Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:
1.
bei der Österreichischen Gesundheitskasse
42;
2.
bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
32;
3.
bei der Pensionsversicherungsanstalt
42.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.