ASVG § 452a
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
§ 452a.
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.