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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 452a

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 452a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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