ASVG § 454
Satzung des Dachverbandes
§ 454.
Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.