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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2020

ASVG § 459

Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen. § 459. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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