ASVG § 459
Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
§ 459.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.