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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 24.07.2019

ASVG § 725

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2019 § 725. § 7 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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