ASVG § 725
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2019
§ 725.
§ 7 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.