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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 25.07.2020

ASVG § 739

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 § 739. (1)§ 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2)In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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