ASVG § 740
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2020
§ 740.
(1)§ 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(2)§ 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(3)Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.