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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.05.2020

ASVG § 306a

Nichtanrechnung von Übergangsgeld § 306a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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