ASVG § 751
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021
§ 751.
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:
1.
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;
2.
mit 1. April 2021 die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;
3.
rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;
4.
rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 748 Abs. 1.
(2)Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
(3)§ 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.