ASVG § 759a
Einmalzahlung 2022
§ 759a.
(1)Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.
(2)Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.
(3)Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.