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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 19.03.2022

ASVG § 762

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 § 762. (1)§ 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (2)In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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