ASVG § 773
Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022
§ 773.
(1)§ 735 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)§ 49 Abs. 3 Z 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(3)Die §§ 735 Abs. 3e, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach § 764 Abs. 1 haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.