ASVG § 779
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
§ 779.
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 in Kraft:
1.
mit 1. Jänner 2023 die §§ 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1;
2.
rückwirkend mit 1. Juli 2022 § 772a Abs. 4.
(2)§ 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3)Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.