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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.11.2022

ASVG § 779

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 § 779. (1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 in Kraft: 1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1; 2. rückwirkend mit 1. Juli 2022 § 772a Abs. 4. (2)§ 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (3)Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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