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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 25.02.2023

ASVG § 782

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023 § 782. (1)§ 617 Abs. 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. (2)§ 617 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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