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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 20.07.2023

ASVG § 784

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 § 784. § 342 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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