ASVG § 784
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023
§ 784.
§ 342 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.