ASVG § 84d
8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
§ 84d.
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
1.
in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie
2.
in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.