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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2024

ASVG § 84e

Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger § 84e. (1)Die Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen. (2)Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (§ 441a). (3)Der Dachverband überweist den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 3 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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