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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.09.2022

ASVG § 36

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen). § 36. (1)Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen: 1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997) 3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft; 4. für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen; 5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z. 4) dem Bundesministerium für Inneres; 6. für die Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistenden nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; 7. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund; 8. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung; (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015) 10. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste); 11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger; 12. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice; 13. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger; 13a. für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Pensionsversicherungsträger; 13b. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger; 14. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung; 15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres; 16. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger; 17. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger; 18. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur; 19. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j pflichtversicherten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; 19a. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. k pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger; 20. für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. (2)§ 35 Abs. 3 gilt entsprechend. (3)Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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